Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine
VertragsbedingungeN

.: als Erinnerung für die Ewigkeit :.
r a t t e n s c h a r f e P h o t o s
.: von & für jeden Anlass :.

I Geltung

1. Die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen (im folgenden AVB genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.

3. Wenn der Kunde den AVB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.

4. Die AVB gelten im Rahmen einer laufenden Zusammenarbeit auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

II Auftragsproduktionen

1. Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

2. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.

3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt.

4. Sind dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

III Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)

1. Die AVB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.

3. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.

4. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.

5. Der Kunde darf das Bildmaterial während der Schaffensphase an Dritte nur zu projektinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.

6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

IV Nutzungsrechte

1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die privaten oder zu Promozwecken erstellten Fotografien in allen Veröffentlichungsformen zu nutzen. Die einzige Ausnahme besteht im Wiederverkauf/Weiterverkauf von Fotografien (z.Bsp.: Honoror bei Ablichtung in Medien oder Nutzung in CD-Covern oder Merchandisingartikeln). Hierfür ist eine gesonderte Lizenzerweiterung nötig, oder bedarf der einmalig für einen bestimmten Zweck erteilten schriftlichen Genehmigung durch den Fotografen.

2. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit [Original von: _____] gestattet. Das Gleiche gilt, wenn das Bildmaterial abgezeichnet, oder anderweitig als Motiv benutzt werden soll. Es ist nicht gestattet, das Motiv nachgestellt zu fotografieren.

3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.

4. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.

5. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

V Haftung

1. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Nutzung und Verwendung verantwortlich.

VI Honorare

1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, orientiert es sich am Stundensatz von 59,-€ zuzüglich des Erwerbes der Nutzungsrechte.

3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig, gestellte Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen, ansonsten können Forderungen mit 5 %-Punkten über dem Basiszins verzinst werden. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig, insoweit ist der Fotograf berechtigt Zwischenrechnungen zu stellen. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

5. Das Honorar gemäß VI. 1. AVB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.

6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

7. Storniert der Kunde die vereinbarte und bestätigte Projektarbeit, fallen für den gebuchten Termin Ausfallkosten wie folgt an:

a) Storno kürzer als 7 Tage vor dem Termin: 30 % des vereinbarten Gesamthonorars

b) Storno kürzer als 24 Std. vor dem Termin: 50 % des vereinbarten Gesamthonorars

Anfallende Kosten für Zusatzleistungen, wie z.B. Hotel- oder Fahrtkosten, Visagist, etc. werden zusätzlich gegen Vorlage des Belegs berechnet unabhängig von der Stornogebühr und unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung.

VII Bilddaten

Die Speicherung des Bildmaterials erfolgt ausschließlich lokal. Für Datenverluste durch höhere Gewalt oder technische Defekte wird keine Haftung übernommen. Bilddaten werden numerisch benannt. Der Kunden- oder Projektname wird zur Übersichtlichkeit des Archives in Ordnernamen und Stichworten genutzt, es sei denn der Kunde schließt dies schriftlich aus. Eine eigene Veröffentlichung oder Weitergabe des Bildmaterials findet nur statt, wenn dies durch den speziellen Auftrag (zum Beispiel das gebuchte Paket) erlaubt wurde.

VIII Vertragsstrafe, Schadensersatz

1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials kann für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars anfallen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk kann ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar in Rechnung gestellt werden.

IX Allgemeines

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AVB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz des Fotografen.

überarbeitete, gültige Fassung seit 01.01.2019

Grundlage dieser AVB ist die Mustervariante von Verdi in Zusammenarbeit mit FREELENS 01-08b